Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Infralogics GmbH in Gründung für Leistungen im Bereich Tiefbau, Kabelbau und Projektsteuerung/-abwicklung.

Hinweis: Dies ist ein branchenüblicher Muster-Entwurf und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Vor der tatsächlichen Verwendung in Kundenverträgen sollten diese AGB von einem auf Bau- und Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft und an die konkreten Projekt- und Vertragsverhältnisse angepasst werden.

Inhaltsübersicht

  1. 1. Geltungsbereich
  2. 2. Vertragsschluss und Angebote
  3. 3. Leistungsumfang und Nachtragsleistungen
  4. 4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  5. 5. Ausführungsfristen, Termine und Verzug
  6. 6. Preise und Zahlungsbedingungen
  7. 7. Abnahme
  8. 8. Gewährleistung und Mängelansprüche
  9. 9. Haftung
  10. 10. Höhere Gewalt
  11. 11. Einsatz von Partnerunternehmen und Nachunternehmern
  12. 12. Vertraulichkeit und Datenschutz
  13. 13. Kündigung
  14. 14. Schlussbestimmungen

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der Infralogics GmbH in Gründung (nachfolgend „INFRALOGICS“) im Bereich Tiefbau, Kabel- und Leitungsbau, Glasfaser- und Stromnetzausbau sowie Projektentwicklung, Projektsteuerung und Gesamtprojektabwicklung.

Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als INFRALOGICS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Soweit im Einzelfall vereinbart, findet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ergänzend Anwendung; im Falle von Widersprüchen gehen die individuell getroffenen Vereinbarungen sowie diese AGB der VOB/B vor.

2 Vertragsschluss und Angebote

Angebote von INFRALOGICS sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Kostenvoranschläge erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen und stellen keine verbindliche Preisgarantie dar.

Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von INFRALOGICS oder durch tatsächlichen Beginn der Ausführung zustande. Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

Leistungsbeschreibungen, Leistungsverzeichnisse, Pläne und sonstige Unterlagen des Auftraggebers sind für den Angebotsumfang maßgeblich; abweichende, dem Auftraggeber nicht bekannte örtliche oder technische Verhältnisse können zu Nachträgen gemäß Ziffer 3 führen.

3 Leistungsumfang und Nachtragsleistungen

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, dem zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis bzw. der Leistungsbeschreibung sowie etwaigen Planungsunterlagen. Leistungen, die dort nicht enthalten sind, gelten als Zusatz- oder Nachtragsleistungen und werden gesondert vergütet.

Erkennt INFRALOGICS während der Ausführung, dass zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich werden (z. B. aufgrund abweichender Boden-, Leitungs- oder Bestandsverhältnisse, behördlicher Auflagen oder geänderter Auftraggeberwünsche), wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert. Die Ausführung von Nachtragsleistungen erfolgt nach vorheriger Abstimmung über Umfang und Vergütung, es sei denn, Gefahr im Verzug erfordert ein sofortiges Tätigwerden zur Vermeidung von Schäden.

4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5 Ausführungsfristen, Termine und Verzug

Ausführungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden. Sie setzen voraus, dass alle für die Ausführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers (Ziffer 4) sowie erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig vorliegen.

Bei Verzögerungen durch Umstände, die INFRALOGICS nicht zu vertreten hat – insbesondere unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers, verspätete Genehmigungen, unvorhersehbare Bodenverhältnisse, Witterungseinflüsse außerhalb des Üblichen, Störungen bei Vorleistungen Dritter oder höhere Gewalt (Ziffer 10) – verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

6 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Leistungen mit längerer Ausführungsdauer können Abschlagsrechnungen entsprechend dem Baufortschritt gestellt werden.

Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist INFRALOGICS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz weiteren nachgewiesenen Verzugsschadens zu verlangen; das Recht zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

7 Abnahme

Die Leistungen sind nach Fertigstellung förmlich abzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine mängelfreie oder nur mit unwesentlichen Mängeln behaftete Leistung innerhalb einer angemessenen, von INFRALOGICS gesetzten Frist abzunehmen. Bei berechtigter Verweigerung der Abnahme sind die konkreten Mängel schriftlich zu benennen.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne berechtigten Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, gilt die Leistung als abgenommen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und die Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 8 beginnt zu laufen.

8 Gewährleistung und Mängelansprüche

Für Mängel der Werkleistung haftet INFRALOGICS zunächst durch Nacherfüllung nach Wahl von INFRALOGICS in Form von Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie zu Unrecht verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig und nicht abweichend vereinbart, für Bau- und Tiefbauleistungen sowie für Kabel- und Leitungsbauleistungen 4 Jahre ab Abnahme; wurde die Geltung der VOB/B vereinbart, gelten deren Fristen. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, unterlassene oder fehlerhafte Wartung durch den Auftraggeber oder Dritte, normale Abnutzung oder auf Vorgaben, Materialien oder Vorleistungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.

9 Haftung

INFRALOGICS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet INFRALOGICS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und nicht, soweit INFRALOGICS eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.

10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Streik, Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen) sowie unvorhersehbare Betriebsstörungen, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen INFRALOGICS zur Verschiebung der Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurückzutreten.

11 Einsatz von Partnerunternehmen und Nachunternehmern

INFRALOGICS ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise vorqualifizierte Partner- und Nachunternehmen einzusetzen. Die Gesamtverantwortung gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Ausführung verbleibt hierdurch bei INFRALOGICS, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

12 Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangte vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu nutzen.

Personenbezogene Daten werden von INFRALOGICS ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO) verarbeitet.

13 Kündigung

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen, von INFRALOGICS zu vertretenden Grund, hat INFRALOGICS Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen sowie ggf. anderweitig erzielten Erwerbs, mindestens jedoch in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.

14 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von INFRALOGICS.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: August 2026.